§ 1 Geltung unserer AGB
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Anderslautenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden und
Geschäftspartnern wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind zu unseren Lasten nur dann wirksam, wenn
wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluß
Alle an uns gerichteten Aufträge bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Inhalt unserer
Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Sofortlieferungen gelten generell als von
uns bestätigt und angenommen. Vermittelte Aufträge, welche
bei uns eingehen, gelten vorerst als verbindliche Bestellung aus Sicht
Kunden mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. In diesem
Fall gilt nur die Art der Bezahlung der Ware bis zur Feststellung der
Bonität des Kunden als offen. Der Auftrag an sich ist jedoch aus
Sicht des Kunden bereits als verbindliche Bestellung anzusehen. Der
Kunde ist an sein Angebot - gleich welcher Art - 8 Wochen nach Eingang
beim Verkäufer gebunden. Dieses gilt als ausdrücklich
vereinbart. Wir verpflichten uns im Falle der Vertragsannahme in der
vorgenannten Frist zu liefern. sofern der Leasingnehmer/Mieter (Kunde)
seine nötigen Mitwirkungshandlungen erbringt.
§ 3 Preise
Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend.
Preisangebote an Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten
immer ausschließlich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab
Erfüllungsort für die Lieferung in Euro, zuzüglich der
am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Sollten sich in der
Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung unsere Preise
allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tage
der Lieferung gültige Preis berechnet. Dies gilt nicht für
einen Zeitraum von 4 Monaten ab Vertragsschluss bis zur Lieferung.
§ 4 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden
über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
§ 5 Liefer-, Leistungszeit und Versand
Die von uns genannten Liefertermine und Leistungszeiten sind
grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist für
bestellte Waren beginnt mit dem Tag unserer und endet mit dem Tag, an
dem die Ware zwecks Versendung an den Spediteur übergeben worden
ist. Verlangt der Kunde nach Zugang unserer Auftragsbestätigung
änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferfrist erst mit
unserer schriftlichen Bestätigung des änderungsverlangens. Zu
Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt. Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände
gleich, welche die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z. B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrung, Betriebsstörung (z. B. Feuer, Energiemangel usw.)
sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob
diese Behinderung bei uns, dem Lieferwerk, einem Transporteur oder
sonstigen Dritten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde von
uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist leisten wollen. Er kann in diesem Fall
nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Frist insoweit vom
Vertrag zurücktreten, als die Ware/Leistung bis zum Fristablauf
nicht als Versandbereit gemeldet ist bzw. Erfüllungsbereitschaft
angezeigt wird. Bei vereinbarten Sammeltransporten gilt aus
Dispositionsgründen die Annahme der Lieferung durch den Kunden zum
einen vom Spediteur vorgegebenen Termin als vereinbart. Jede durch den
Kunden verursachte weitere Anlieferung geht zu Lasten des Kunden.
Verweigert der Kunde die Annahme der Ware generell, gilt eine
Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Nettoverkaufspreises als
ausdrücklich vereinbart und ist sofort in voller Höhe zur
Zahlung fällig.
§ 6 Zahlung und Zahlungsverzug
Sämtliche Rechnungen für unsere Warenlieferungen und
Leistungen sind sofort bei Lieferung zur Zahlung fällig und rein
netto Kasse zahlbar. Die Zahlung hat auf folgende Weise zu erfolgen:
a) durch Barzahlung bei Lieferung an unseren Inkassoberechtigten
Frachtführer,
b) im vereinbarten Sonderfall durch sofortige Banküberweisung am
Liefertag.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens aber den banküblichen Sollzinssatz zu berechnen. Zur
Entstehung der Zinsverpflichtung bedarf es keiner Inverzugsetzung. Bei
Zahlungsverzug sind wir oder unser Beauftragter berechtigt zum Zwecke
der Besichtigung und Sicherstellung (Abholung) der Ware die Räume
des Schuldners zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Fall von
diesen Maßnahmen unberührt.
§ 7 Gewährleistung und Schadensersatzleistung
Konstruktionsänderungen sowie Maß- und Farbabweichungen
behalten wir uns vor. Für eventuelle Mängel unserer Waren
bzw. Leistungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften
Gewähr: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach
Gefahrübergang mit der ihm unter den gegebenen Umständen
zumutbaren Gründlichkeit auf offensichtliche Mängel zu
untersuchen. Die insoweit feststellbaren Mängel sind
unverzüglich, spätestens nach Ablauf von acht Tagen seit
Erhalt, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter, fristgerechter
Mängelrüge sind wir berechtigt nach unserer Wahl die
mangelhafte Ware zurückzunehmen und durch einwandfreie Ware zu
ersetzen oder den angezeigten Mangel nachzubessern. Gibt der Kunde uns
bzw. einem von uns zu benennenden Dritten nicht innerhalb weiterer 14
Tage nach Anzeige des Mangels die beanstandete Ware heraus, so dass wir
unseren Gewährleistungspflichten genügen können,
entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Für
Gegenstände die wir von dritter Seite beziehen, gewähren wir
eine Garantie insoweit, als diese uns selbst gegeben ist. Im
allgemeinen sind Garantieansprüche jeglicher Art auf maximal 6
Monate befristet. Die Frist beginnt mit dem Empfang der Ware oder
Leistung. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist der BRD für den
Gewährleistungsanspruch. Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (sogenannte
Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf der Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich von der
Geschäftsführung zugesicherten Eigenschaft. Jede Haftung
für einfache Fahrlässigkeit der Firma SiTech Consulting oder
deren Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Grund
(zum Beispiel Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche,
Einlösung von Schecks und Wechseln), einschließlich der
künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder späteren abgeschlossenen Verträgen.
Forderungen des Kunden an Dritte aus dem Weiterverkauf werden hiermit
bis zum endgültigen Ausgleich unserer Saldoforderungen an uns
Abgetreten. Daneben gilt bei laufender Rechnung das vorhandene Eigentum
als Sicherung unserer Saldoforderung. Wertmäßig legen wir
dabei den jeweiligen Rechnungswert zuzüglich eines
Sicherheitenaufschlages in Höhe von 20 % zugrunde. Der
Sicherheitenaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. übersteigt der Wert der für
uns bestehenden Sicherheiten (Verkaufswert der gelieferten Waren)
unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Aufrechnungsverbot
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von uns
nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden
sind.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen mit dem
Kunden bestehenden Rechtsverhältnis - auch aus Wechseln und
Schecks - ist ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich Esthal (BRD). Dieses gilt auch, wenn der Kunde
Vollkaufmann bzw. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für
alle übrigen Leistungen des Kunden ist ausschließlich Esthal
(BRD). Erfüllungsort für unsere Lieferungen/Leistungen ist
der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa
vereinbarten übergabe an den Kunden befindet. Bei Streitigkeiten
jeglicher Art findet ausnahmslos deutsches Recht Anwendung.
§ 11 Anerkenntnis
Obige Bedingungen anerkennt der Kunde durch Kaufabschluss sowie durch
widerspruchslose Entgegennahme des Abdrucks. Entgegenstehende
Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass die Firma Lars
Norden SiTech Consulting diese schriftlich bestätigt. Etwa
früher getroffene mündliche oder schriftliche Abmachungen
werden hiermit aufgehoben. Mündliche Nebenabreden, welche von
diesen Lieferbedingungen abweichen, haben nur Gültigkeit, wenn sie
von der Firma Lars Norden SiTech Consulting schriftlich bestätigt
sind. Widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als deren
ausdrückliche Anerkennung, auch bei - selbst nachträglichen -
übersendungen abweichender Bestellschreiben des Kunden.
Abmachungen aller Art, die mündlich oder fernmündlich
abgesprochen sind, werden erst mit der schriftlichen Bestätigung
der Firma Lars Norden SiTech Consulting rechtsverbindlich.
§ 12 Schriftform und Nichtigkeit, salvatorische Klausel
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieser Bestimmungen ganz
oder teilweise nichtig sein oder werden, oder lückenhaft sein, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In
diesem Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch
Vereinbarung der Vertragsparteien so umzudeuten, dass der damit
beabsichtigte ursprüngliche Zweck erreicht oder ihm möglichst
nahe gekommen wird. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag.